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30.05.2023, 10:37

©2007-2009

Satzung

(vom 24.02.2009, geändert 19.03.2013)

§ 1

Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Kinderbücherei Wik e.V.“.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3)   Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Einzugsbereich der Stadtteilbücherei Wik, speziell die Förderung des Lesens und der Beschäftigung mit der Literatur.

(2)   Der Zweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein im Zusammenwirken mit der Landeshauptstadt Kiel die Stadtteilbücherei Wik betreibt. Der Verein gewährleistet aktiv den Betrieb der Stadtteilbücherei dadurch, dass er die personellen Voraussetzungen für ein öffentliches Angebot schafft.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4

Organe des Vereins

(1)   Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

(2)   Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Nachwahl einzelner Personen in den Vorstand ist auf Antrag der Mitgliederversammlung auch innerhalb einer Wahlperiode möglich.

(3)   Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Finanzverwaltung.

 

§ 5

Mitgliedschaft

(1)   Mitglied werden kann jede natürliche oder juristische Person.

(2)   Es gibt aktive und passive Mitglieder.

(3)   Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, bei Meinungsverschiedenheit die Mitgliederversammlung. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.

(4)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder zwei Jahresbeiträge nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.

(5)   Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.

Der Vorstand beruft die Versammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Stadtteilbücherei oder durch Mitteilung in Textform. Die Versammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.

(2)   Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet oder einen durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3)   Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen sowie Angabe der Tagesordnung unverzüglich zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel aller Mitglieder des Vereins dies beantragen.

(5)   Anträge sind mindestens 7 Tage vor den Mitgliederversammlungen schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(6)   Anträge, die auf den Versammlungen gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) können nur zur Beratung und Beschlussfassung kommen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten, erschienenen Mitglieder dafür sind.

(7)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von dem Versammlungsleiter oder von einem Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

(8)   Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.                              Wahl des Vorstandes,

2.                              Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

3.                              Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,

4.                              Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und  vertritt den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder.

(2)   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten können erstattet werden. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung kann er hauptamtlichen Geschäftsführern übertragen.

(3)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der  erschienenen und vertretenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren treffen, falls kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4)   Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

§ 9

Auflösung und Anfallberechtigung

(1)         Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmungsberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2)         Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand zu einer weiteren Versammlung mit gleicher Tagesordnung einladen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

(3)         Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kiel zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung überwiegend für den Stadtteil Wik.

§ 10

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besteht aber die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

 

Kiel, 19.03.2013